Schulordnung
1.1. Anwesenheit im Schulhaus und Beaufsichtigung
Die Schule ermöglicht den Schüler/innen ein Betreten des Schulhauses bereits ab 7 Uhr. Anwesenheitspflicht ist ab 8 Uhr. Die Kinder treffen im Zeitraum von 7.45 bis 8 Uhr in der Klasse ein. Der Unterricht beginnt um 8 Uhr.
Die Schüler/innen werden zwischen 7 Uhr und 7.45 Uhr von Frau Andrea Panzenböck beaufsichtigt, wenn sie zur Warteklasse angemeldet wurden.
Warteklasse zu Mittag ist bis längstens 13 Uhr, mittwochs bis 13.15 Uhr.
1.2. Mitteilungen vom Elternhaus an die Schule
Zwecks Nachvollziehbarkeit schreiben Sie als Erziehungsberechtigte/r schriftliche Mitteilungen an die Schule ausschließlich über Schoolfox.
1.3. Berechtigte Abwesenheit vom Unterricht
Wenn Ihre Tochter/ Ihr Sohn erkrankt ist, verständigen Sie bitte die Schule am ersten Fehltag: der Klassenlehrerin über Schoolfox schriftlich bis spätestens 7.15 Uhr melden.
Arztbesuche finden NUR in dringenden Fällen während der Unterrichtszeit statt. Für das Nachholen von versäumten Arbeiten (Schulübungen) ist der Schüler/ die Schülerin gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten verantwortlich.
Sollte Ihr Kind die NABE besuchen, so müssen Sie es zusätzlich unter 0650/ 88 59 88 6 abmelden (auch Essensbestellungsabmeldung!)
1.4. Weggehen vom Unterricht
Ein früheres Weggehen vom Unterricht ist nur dann möglich, wenn Sie eine Entschuldigung zeitgerecht und schriftlich in der Schoolfoxnachricht an Ihre Klassenlehrerin übermitteln.
Wenn ein früheres Weggehen vom Unterricht vorhersehbar ist, ist die Entschuldigung sobald wie möglich vorzulegen.
Falls Ihre Tochter/ Ihr Sohn während der Unterrichtszeit erkrankt, ersuchen wir Sie, dass Sie Ihre Tochter/ Ihren Sohn von der Schule abholen oder abholen lassen. Kranke Schüler/innen dürfen nicht alleine nach Hause gehen.
Wenn Ihre Tochter/ Ihr Sohn am Unterricht teilnimmt, jedoch aus gesundheitlichen Gründen (z.B. sehr verkühlt, nach einer Erkrankung nicht ganz fit ist, …) nicht am Unterricht „Bewegung und Sport“ teilnehmen kann, müssen Sie dies ebenfalls schriftlich per Schoolfoxnachricht entschuldigen.
An Unterrichtstagen sind die Schüler/innen zum Schulbesuch verpflichtet.
Laut SchPflG § 9 sieht der Gesetzgeber keinesfalls zusätzliche freie Tage bzw. eine Abwesenheit wegen Urlaubs während der Unterrichtszeit vor!
2. Grundregeln für das Zusammenleben in unserer Schule
Im Unterricht werden unsere Schul- und Pausenregeln mit den Kindern besprochen und umgesetzt. Sie erhalten ebenfalls ein Handout über die Schul- und Pausenregelung.
Im Fall der Nichtbeachtung kommen die“ Konsequenzen bei Nichtbeachtung“ zur Anwendung, die gemeinsam mit der Klassenlehrerin im Unterricht besprochen werden.
3. Schulärztliche Untersuchung geregelt nach §66 SCHUG
(2) Alle Schüler/innen sind verpflichtet, sich einmal pro Schuljahr schulärztlich untersuchen zu lassen.
(1) Der Schularzt hat die Aufgabe, „die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.“
Unser Schularzt heißt: Dr. Heschl
4. Kaliumjodidtabletten
Bei der Schülereinschreibung haben Sie das Handling mit den Kaliumjodidtabletten unterschrieben, diese Unterschrift gilt für die gesamte Dauer der Volksschulzeit.
5. Adresse und andere Daten
Laut SCHUG § 63 (3) sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich und schriftlich der Schule bekannt zu geben:
Jede Veränderung der Erziehungsberechtigung
Jede Adressänderung und / bzw. Telefonnummernänderung
6. Erziehungsberechtigung (Obsorge bzw. Gesetzliche/r Vertreter/in der Schülerin/des Schülers)
Auskunft über Ihre Tochter/ Ihren Sohn darf die Schule nur jenen Personen gegeben, die die gesetzliche Obsorge bzw. Erziehungsberechtigung haben.
1. Bei verheirateten Elternpaaren liegt die Erziehungsberechtigung bei beiden Elternteilen.
2. Bei geschiedenen Elternteilen ist die Obsorge innerhalb der Scheidungsdokumente geregelt. Falls eine Scheidung vollzogen wird, ist die Regelung der Obsorge der Schule unverzüglich vorzulegen.
3. Bei einer Lebensgemeinschaft sind beide Elternteile erziehungsberechtigt, außer es gibt einen gerichtlichen Bescheid, wonach nur ein Elternteil die Obsorge hat.
7. Bildveröffentlichung
Die VS Oed veröffentlicht Bilder der Schüler/innen anlässlich von schulischen Ereignissen auf der Homepage und in Zeitungen.